(1) Anlegebrücken dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 benutzt werden.
(2) 1Auf Anlegebrücken sind das Lagern von Gegenständen und der Verkehr mit Landfahrzeugen verboten. 2Die Zugänge zu einer Anlegebrücke sind freizuhalten.
(3) Der Benutzer hat die durch ihn verursachten Verunreinigungen der Anlegebrücke zu entfernen oder entfernen zu lassen.