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§ 23 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 23 Sicherheitsvorschriften



(1) 1An allen Plätzen, wo Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen, brennbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, entzündend wirkende Stoffe, organische Peroxide oder sonstige feuergefährlichen Stoffe und Gegenstände gelagert oder - ausnahmsweise - geladen oder gelöscht werden, ist es verboten ein offenes Feuer zu entfachen oder unterhalten. 2Unbeschadet des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, soweit die zuständige Hafenbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.

(2) In der Nähe gefährlicher Güter oder von Behältern, in denen gefährliche Stoffe oder Gegenstände befördert worden sind, darf nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gelötet, geschweißt und mit Schneidbrennern gearbeitet werden.

(3) Es ist verboten, auf Anlegebrücken und solchen Kaianlagen, die für den Personenverkehr bestimmt sind, Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten zu lagern.

(4) Für die Klassifizierung der gefährlichen Güter ist die Gefahrgutverordnung See in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.



 

Zitierungen von § 23 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 SchSiHafV Sondervorschriften für Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung
... Ein Fahrzeug, das mit in § 23 bezeichneten Gütern beladen ist, soll so festgemacht werden, dass der Bug in Richtung zur ...
§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 sich nicht an Bord aufhält, 27. entgegen § 23 Absatz 2 lötet, schweißt oder mit einem Schneidbrenner arbeitet, 28. ... lötet, schweißt oder mit einem Schneidbrenner arbeitet, 28. entgegen § 23 Absatz 3 einen dort genannten Behälter lagert, 29. entgegen § 24 Absatz 1 ...