(1) 1Das Hafengebiet umfasst den gesamten Neuen Vorhafen, die Seeschleuse und erstreckt sich weiter in südliche Richtung bis an die Grenze des militärischen Hafenbereichs, die im Abstand von 100 m parallel zu den Binnenhäuptern der Seeschleuse verläuft. 2Die erfassten Wasser- und Landflächen sind Teil des militärischen Sicherheitsbereiches der Marineanlage Heppenser Groden, Wilhelmshaven.
(3) 1Hafenbehörde ist der militärische Hafenkapitän der Marineanlage Heppenser Groden, Wilhelmshaven. 2Der militärische Hafenkapitän ist an Werktagen auf dem UKW-Kanal 11 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr unter dem Rufzeichen „WILHELMSHAVEN NAVAL PORT RADIO" empfangsbereit. 3Er ist auch unter der Telefonnummer + 49 4421-68 49 20 zu erreichen.
(4) 1Die Hafenbehörde kann Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote innerhalb des Hafenbereichs anordnen und deren Einhaltung überwachen. 2In Notfällen koordiniert sie die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr.
(5) Die Verkehrsregelung beim Ein- und Auslaufen in die beziehungsweise aus der Seeschleuse wird von den Schleusenbediensteten des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Wilhelmshaven durchgeführt.