Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 37 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
|

§ 37 Verbote im Hafenbereich



(1) Im Hafenbereich verboten sind

1.
Baden,

2.
Sporttauchen, Surfen und Jetskifahren,

3.
das Abbrennen von Feuerwerkskörpern,

4.
jegliche Verunreinigung des Hafens.

(2) Der Gebrauch von Ortungsgeräten und Funksendeanlagen ist nur zum Zwecke der Navigation oder nach besonderer Genehmigung der Hafenbehörde zulässig.

Anzeige


 

Zitierungen von § 37 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festmacht oder 42. entgegen § 37 Absatz 1 badet, taucht, surft, Jetski fährt oder Feuerwerkskörper ...