§ 38 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 38 Gültigkeit anderer Vorschriften



Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, bleibt die Geltung anderer Rechtsvorschriften,

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insbesondere der Kollisionsverhütungsregeln nach der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln),

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der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,

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der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),

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der Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (BGBl. 1987 II S. 141, 144)),

in den jeweils geltenden Fassungen, unberührt.



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