Abschnitt 2 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen
Abschnitt 2 Einlaufen, An- und Abmeldepflicht
§ 6 Erlaubnis zum Einlaufen
§ 7 An- und Abmeldung der Fahrzeuge
§ 8 Loswerfen bei Gefahr im Verzuge

Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen

Abschnitt 2 Einlaufen, An- und Abmeldepflicht

§ 6 Erlaubnis zum Einlaufen


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Falle eines Fahrzeugs, das

1.
zu sinken droht,

2.
brennt, bei dem Brandverdacht besteht oder bei dem nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Brand völlig gelöscht ist,

3.
gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gefährliche Güter im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung befördert,

4.
wegen seiner Bauart oder wegen seiner Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden kann,

darf der Fahrzeugführer in einen Hafen nur einlaufen oder eine Anlegestelle benutzen, wenn er dafür die Erlaubnis der zuständigen Hafenbehörde hat.

(2) 1Tritt einer der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Umstände erst im Hafen ein, so hat der Fahrzeugführer die Hafenbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten. 2Kommt der Fahrzeugführer einer Aufforderung, das Fahrzeug zu verholen, nicht unverzüglich nach, so kann die Hafenbehörde das Fahrzeug auf Kosten des Pflichtigen verholen lassen. 3Das gilt auch für den Fall, dass ein in Absatz 1 bezeichnetes Fahrzeug ohne Erlaubnis in den Hafen eingelaufen ist.

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§ 7 An- und Abmeldung der Fahrzeuge


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug nach der Ankunft unverzüglich bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.

(2) Von den Meldungen befreit sind Fahrgastschiffe, die nach einem der Hafenbehörde mitgeteilten, öffentlich bekannt gegebenen Fahrplan verkehren.

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§ 8 Loswerfen bei Gefahr im Verzuge


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Wird bei Gefahr im Verzuge ein Fahrzeug ohne Zustimmung des Fahrzeugführers losgeworfen oder verholt, so hat derjenige, der für das Loswerfen und Verholen verantwortlich ist, den Fahrzeugführer oder die Hafenbehörde unverzüglich, nachdem das Fahrzeug wieder festgemacht ist, zu unterrichten.



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