(1) Im Falle eines Fahrzeugs, das
- 1.
- zu sinken droht,
- 2.
- brennt, bei dem Brandverdacht besteht oder bei dem nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Brand völlig gelöscht ist,
- 3.
- gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gefährliche Güter im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung befördert,
- 4.
- wegen seiner Bauart oder wegen seiner Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden kann,
darf der Fahrzeugführer in einen Hafen nur einlaufen oder eine Anlegestelle benutzen, wenn er dafür die Erlaubnis der zuständigen Hafenbehörde hat.
(2) 1Tritt einer der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Umstände erst im Hafen ein, so hat der Fahrzeugführer die Hafenbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten. 2Kommt der Fahrzeugführer einer Aufforderung, das Fahrzeug zu verholen, nicht unverzüglich nach, so kann die Hafenbehörde das Fahrzeug auf Kosten des Pflichtigen verholen lassen. 3Das gilt auch für den Fall, dass ein in Absatz 1 bezeichnetes Fahrzeug ohne Erlaubnis in den Hafen eingelaufen ist.
(1) Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug nach der Ankunft unverzüglich bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.
(2) Von den Meldungen befreit sind Fahrgastschiffe, die nach einem der Hafenbehörde mitgeteilten, öffentlich bekannt gegebenen Fahrplan verkehren.
Wird bei Gefahr im Verzuge ein Fahrzeug ohne Zustimmung des Fahrzeugführers losgeworfen oder verholt, so hat derjenige, der für das Loswerfen und Verholen verantwortlich ist, den Fahrzeugführer oder die Hafenbehörde unverzüglich, nachdem das Fahrzeug wieder festgemacht ist, zu unterrichten.