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§ 30 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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§ 30 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote



(1) Die Seeschiffahrtsstraßen Jade, Weser, Hunte, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Kieler Förde und Trave sowie die Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen Wismar, Rostock mit Warnow, Stralsund mit Gellenstrom, Landtief und Osttief und Wolgast dürfen von den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen, von denen auf Grund der Art der beförderten Ladung besondere Gefahren für die übrige Schiffahrt ausgehen können, nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen befahren werden:

1.
Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände, welche

a)
gasförmige Güter nach dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) (VkBl. 2007 S. 8, S. 80 und S. 152), in der jeweils geltenden Fassung, außer Gase und Gasgemische der Klasse 2.2 ohne Zusatzgefahr,

b)
flüssige Chemikalien nach dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) (VkBl. 2007 S. 8, S. 80 und S. 152) in der jeweils geltenden Fassung, für die nach Kapitel 15 Abschnitt 15.19 des IBC-Code in vollem Umfang Überfüllsicherungen und Füllstandsalarme vorgeschrieben sind und die daher den Eintrag "15.19" in Spalte "o" der Tabelle in Kapitel 17 des Codes haben, oder

c)
flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung

als Massengut befördern,

2.
Fahrzeuge, die nach dem Internationalen Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) (BAnz. 2000 S. 23 322), in der jeweils geltenden Fassung, die dort genannten Stoffe befördern,

3.
leere Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände nach dem Löschen der in Nummer 1 Buchstabe b oder c genannten Stoffe - ausgenommen Restmengen, die bei ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit der Löscheinrichtungen nicht mehr gepumpt werden können - sofern der Flammpunkt der letzten Ladung unter 35 °C lag und die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind.

(2) Voraussetzungen für das Befahren der in Absatz 1 aufgeführten Seeschiffahrtsstraßen sind:

1.
Beim Einlaufen in die Seeschiffahrtsstraße oder beim Verlassen einer Liegestelle muß eine Sicht von mehr als 1.000 Metern herrschen; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer Ladefähigkeit von bis zu 2.000 Tonnen, soweit die Sicht von 500 Metern nicht unterschritten wird, sowie für die unmittelbare Einfahrt in den oder Ausfahrt aus dem Nord-Ostsee-Kanal und für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals, ausgenommen das Verlassen eines Liegeplatzes in einem Hafen,

2.
es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät eingeschaltet sein,

3.
bei Gebrauch einer Selbststeueranlage hat sich ein Rudergänger in der Nähe des Ruders aufzuhalten und

4.
die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen weitere schiffahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der Seeschiffahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht werden.





 

Frühere Fassungen von § 30 SeeSchStrO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2011Artikel 1 Zwölfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 18.05.2011 BGBl. I S. 935

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 SeeSchStrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSchStrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SeeSchStrO Begriffsbestimmungen (vom 07.10.2018)
... in Tankschiffen oder Schub- und Schleppverbänden beförderten Güter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 ; 17. Flammpunkt die in Grad Celsius ausgedrückte niedrigste ...
§ 3 SeeSchStrO Grundregeln für das Verhalten im Verkehr (vom 18.05.2023)
... Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach § 30 Abs. 1 unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke ...
§ 58 SeeSchStrO Schifffahrtspolizeiliche Meldungen
... Abmessungen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Verkehrszentrale folgende Angaben zu ... und nächster Anlaufhafen, e) Angabe, ob Massengüter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 befördert werden und, wenn dies zutrifft, Angabe der Ladungsart und -menge und ...
§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.05.2023)
... Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder Schleusen zuwiderhandelt, 12. entgegen § 30 eine dort genannte Seeschiffahrtsstraße oder Wasserfläche befährt, 13. ...
Anlage II SeeSchStrO Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
... befördern (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten besonders ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anlaufbedingungsverordnung (AnlBV)
Artikel 1 V. v. 18.02.2004 BGBl. I S. 300; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Anlage AnlBV (zu § 1 Abs. 1) (vom 20.12.2023)
...  m) die Menge der als vorhergehende Ladung beförderten Massengüter im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung , soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind;  ... des Lotsenschiffes vor der Wesermündung: aa) Tankschiffe im Sinne des § 30 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung mit einer Länge über alles von 150 m oder einer größten Breite von 23 m und ...

Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
§ 6 SchSiHafV Erlaubnis zum Einlaufen
... 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gefährliche Güter im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung befördert, 4. ...

Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
V. v. 13.06.1977 BGBl. I S. 813; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
§ 3 KVR-V Grundregeln für das Verhalten im Verkehr (vom 01.07.2006)
... eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach § 30 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1632
Artikel 1 2. AnlBVÄndV
... die Menge der als vorhergehende Ladung beförderten Massengüter im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit die Tanks nicht gereinigt und ...

Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
Artikel 3 2. UmwRSeeSÄndV Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
... die Menge an als vorhergehende Ladung beförderter Massengüter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit die Tanks nicht gereinigt und ...

Zwölfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 935
Artikel 1 12. SchSAV Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
... „Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt. 2. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „(BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
§ 38 BinSchUO Radargerät (vom 08.11.2006)
... die länger als 90 m sind oder die gefährliche Güter im Sinne des § 30 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung geladen haben, sowie ...
§ 39 BinSchUO Kompaß
... die länger als 45 m sind oder die gefährliche Güter im Sinne des § 30 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung geladen haben, sowie ...