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§ 22 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen

Abschnitt 5 Schiffsverkehr im Hafen

§ 22 Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge



(1) Der Fahrzeugführer darf einen Liegeplatz nur dann wechseln, wenn das Fahrzeug so ausreichend bemannt ist, dass es manövrierfähig ist.

(2) 1Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur verlassen, wenn er für die Zeit seiner Abwesenheit einen schifffahrtskundigen Vertreter eingeteilt hat. 2Der Vertreter hat sich für die Zeit der Abwesenheit des Fahrzeugführers an Bord aufzuhalten und die Schiffs- und Hafenpapiere in Besitz zu haben.

(3) Die Hafenbehörde kann erlauben, dass für mehrere nebeneinander liegende Fahrzeuge nur eine schifffahrtskundige Person eingeteilt wird.

(4) 1Für nicht bewohnbare Fahrzeuge und Schwimmkörper, die ständig oder zeitweise ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde eine ortsansässige, für das Fahrzeug verantwortliche Person zu nennen, deren Name und Anschrift auf dem Fahrzeug oder Schwimmkörper gut sichtbar anzubringen sind. 2Die Hafenbehörde kann diese Erleichterungen im Einzelfall auch für bewohnbare Fahrzeuge zulassen, wenn die Verkehrsverhältnisse es gestatten.

(5) 1Auf Fischerei- und Sportfahrzeugen sind die Vorschriften des Absatzes 2, auf Verkehrs-, Versetz- und Arbeitsbooten die Vorschriften der Absätze 2 und 4 nicht anzuwenden. 2In diesem Falle sind jedoch Name und Anschrift sowie Aufenthaltsort des Schiffsführers auf dem Fahrzeug oder dem Schwimmkörper gut sichtbar anzubringen oder beim Hafenkapitän zu hinterlegen.