Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der ChemVerbotsV am 16.02.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Februar 2024 durch Artikel 2 der BImSchV17uaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemVerbotsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ChemVerbotsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2024 geltenden Fassung
ChemVerbotsV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anforderungen und Ausnahmen


(1) In Bezug auf die Abgabe der in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Stoffe und Gemische gelten die jeweils in Anlage 2 Spalte 2 bezeichneten Anforderungen dieses Abschnitts.

(2) Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten reichen die in Anlage 2 Spalte 3 bezeichneten erleichterten Anforderungen dieses Abschnitts aus.

(3) Sofern nicht in diesem Abschnitt ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts nur für die gewerbsmäßige Abgabe.

(4) Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Abgabe von

1. Kraftstoffen gemäß §§ 3, 4 Absatz 1 und 2, §§ 5 bis 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Methanol oder methanolhaltigen Gemischen zur Verwendung in Brennstoffzellen, sofern aufgrund der sicherheitstechnischen Konstruktionsmerkmale des Behälters eine Freisetzung des Brennstoffes nur in Verbindung mit der Brennstoffzelle in einem geschlossenen System erfolgen kann,

3.
Heizöl gemäß § 10 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung,

4.
folgenden Stoffen und Gemischen, soweit sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16 vom 20.1.2011, S. 1, L 94 vom 10.4.2015, S. 9) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den Gefahrenpiktogrammen GHS02 (Flamme) oder GHS03 (Flamme über einem Kreis) zu kennzeichnen sind und ausschließlich aus diesem Grund der Anlage 2 unterfallen:

(Text neue Fassung)

2. Kraftstoffen an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen, die unter die Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 50, 2710 12 70 und 2710 19 21 der Kombinierten Warennomenklatur nach Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2465 (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 81) geändert worden ist, fallen, sofern diese zur Verwendung in Luftfahrzeugen bestimmt sind,

3.
Methanol oder methanolhaltigen Gemischen zur Verwendung in Brennstoffzellen, sofern aufgrund der sicherheitstechnischen Konstruktionsmerkmale des Behälters eine Freisetzung des Brennstoffes nur in Verbindung mit der Brennstoffzelle in einem geschlossenen System erfolgen kann,

4.
Heizöl gemäß § 10 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung,

5.
folgenden Stoffen und Gemischen, soweit sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16 vom 20.1.2011, S. 1, L 94 vom 10.4.2015, S. 9) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den Gefahrenpiktogrammen GHS02 (Flamme) oder GHS03 (Flamme über einem Kreis) zu kennzeichnen sind und ausschließlich aus diesem Grund der Anlage 2 unterfallen:

a) Gase der Klasse 2 nach Anlage A Unterabschnitt 2.2.2.1 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504),

b) Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber oder Mehrkomponenten-Reparaturspachtel,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Mineralien für Sammlerzwecke,

6.
Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe Mai 2013, hergestellt worden sind, sofern sie an Personen abgegeben werden, die über 18 Jahre alt sind,

7.
pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,

8.
Sonderkraftstoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung mit dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und dem Gefahrenhinweis H224 (Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar) zu kennzeichnen sind und die für den Einsatz in solchen Verbrennungsmotoren bestimmt sind, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) genannt sind, und

9.
elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern im Sinne von § 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569).



6. Mineralien für Sammlerzwecke,

7.
Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe Mai 2013, hergestellt worden sind, sofern sie an Personen abgegeben werden, die über 18 Jahre alt sind,

8.
pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,

9.
Sonderkraftstoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung mit dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und dem Gefahrenhinweis H224 (Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar) zu kennzeichnen sind und die für den Einsatz in solchen Verbrennungsmotoren bestimmt sind, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) genannt sind, und

10.
elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern im Sinne von § 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569).

(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 3) Inverkehrbringensverbote



Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3

Stoffe/Gemische | Verbote | Ausnahmen

Eintrag 1 | |

Formaldehyd | (1) Beschichtete und unbeschichtete
Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischler-
platten, Furnierplatten, und Faser-
platten) dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn die durch
den Holzwerkstoff verursachte Aus-
gleichskonzentration des Formalde-
hyds in der Luft eines Prüfraumes
0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet.

(2) Möbel, die Holzwerkstoffe ent-
halten, die nicht den Anforderungen
nach Absatz 1 entsprechen, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden.
Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt,
wenn die Möbel die unter Absatz 1
genannte Ausgleichskonzentration
bei einer Ganzkörperprüfung einhalten.

(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflege-
mittel mit einem Massengehalt von
mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden. | (1) Das Verbot nach Spalte 2
Absatz 1 gilt nicht für Platten, die
ausschließlich zum Zwecke einer
geeigneten Beschichtung in den
Verkehr gebracht werden, sofern
sichergestellt ist, dass sie nach der
Beschichtung die in Spalte 2 Absatz 1
genannte Ausgleichskonzentration
einhalten.

(2) Das Verbot nach Spalte 2
Absatz 3 gilt nicht für Reiniger im
ausschließlich industriellen Gebrauch.

Eintrag 2 | |

Dioxine und Furane

1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8-Pentachlor-
dibenzo-p-dioxin
c) 2,3,7,8-Tetrachlor-
dibenzofuran
d) 2,3,4,7,8-Pentachlor-
dibenzofuran

2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-
dibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-
dibenzo-p-dioxin
d) 1,2,3,7,8-Pentachlor-
dibenzofuran
e) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran
f) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-
dibenzofuran
g) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran
h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran

3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-
chlordibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-
chlordibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-
chlordibenzofuran
d) 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-
chlordibenzofuran
e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-
chlordibenzofuran

4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8-Penta-
bromdibenzo-p-dioxin
c) 2,3,7,8-Tetrabrom-
dibenzofuran
d) 2,3,4,7,8-Penta-
bromdibenzofuran

5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexa-
bromdibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8,9-Hexa-
bromdibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,6,7,8-Hexa-
bromdibenzo-p-dioxin
d) 1,2,3,7,8-Penta-
bromdibenzofuran | Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden, wenn die Summe der Gehalte

1. der in Spalte 1 Nummer 1
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 1 µg/kg,

2. der in Spalte 1 Nummer 1 und 2
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 5 µg/kg,

3. der in Spalte 1 Nummer 1, 2 und 3
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 100 µg/kg,

4. der in Spalte 1 Nummer 4
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 1 µg/kg
oder

5. der in Spalte 1 Nummer 4 und 5
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 5 µg/kg

überschreitet. Die in Satz 1
Nummer 2, 3 und 5 genannten
Grenzwerte gelten nur dann als
eingehalten, wenn auch der in den
jeweils vorhergehenden Nummern
festgesetzte Grenzwert für die dort
genannten Kongenerengruppen
nicht überschritten wird. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für

1. die in § 2 Absatz 1 Nummer 4
und 5 des Chemikaliengesetzes
genannten Stoffe, Gemische und
Erzeugnisse,

2. nach § 12 des Pflanzenschutz-
gesetzes zulassungsbedürftige
Pflanzenschutzmittel,

3. Stoffe oder Gemische, die zur Ge-
winnung von Nichteisenmetallen
oder deren anorganischen Verbin-
dungen durch Einsatz in nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftigen Anlagen
in den Verkehr gebracht werden,
und für Stoffe, die dazu bestimmt
sind, durch einen chemischen
Prozess umgewandelt zu werden
(Zwischenprodukte),

4. zu verwertende Abfälle, die zur
Erfüllung der Pflichten nach § 5
Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in
den Verkehr gebracht werden,

5. das Inverkehrbringen zum Zweck
der Rückgabe aufgrund einer
Verordnung nach § 25 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes oder aufgrund
einer freiwilligen Rücknahmever-
pflichtung nach § 26 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes sowie

6. Stoffe, Gemische und Erzeug-
nisse, die vor dem 16. Juli 1994
hergestellt worden sind, sofern
sie die Grenzwerte des bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden
früheren Rechts nicht über-
schreiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

Eintrag 3 | |

Pentachlorphenol:
1. Pentachlorphenol
2. Pentachlorphenolsalze
und -verbindungen | Erzeugnisse, die mit einem Gemisch
behandelt worden sind, das Stoffe
nach Spalte 1 enthielt und deren von
einer Behandlung erfassten Teile
mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe
nach Spalte 1 enthalten, dürfen nicht
in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
für Holzbestandteile von Gebäuden
und Möbeln sowie Textilien, die
vor dem 23. Dezember 1989 mit
Gemischen behandelt wurden, die
Stoffe nach Spalte 1 enthielten.
In dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet tritt an
die Stelle des 23. Dezembers 1989
der 3. Oktober 1990.




Eintrag 3 | (aufgehoben) |

Eintrag 4 | |

Biopersistente Fasern:
Künstliche Mineralfasern, die aus
ungerichteten glasigen
(Silikat-) Fasern mit einem Massen-
gehalt von über 18 % an Oxiden
von Natrium, Kalium, Calcium,
Magnesium und Barium bestehen | Stoffe nach Spalte 1 sowie Gemische
und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit
einem Massengehalt von insgesamt
mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht
zu Zwecken der Wärme- und Schall-
dämmung, für den Brandschutz sowie
für technische Dämmung im Hochbau
in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht

1. für künstliche Mineralfasern,
wenn

a) ein geeigneter Intraperitoneal-
test keine Anzeichen von
übermäßiger Karzinogenität
ergeben hat, oder

b) die Halbwertzeit nach intra-
trachealer Instillation von
2 Milligramm einer Faser-
suspension für Fasern mit
einer Länge von mehr als
5 Mikrometer, einem Durch-
messer von weniger als
3 Mikrometer und einem
Länge-zu-Durchmesser-
Verhältnis von größer als
3 zu 1 (WHO-Fasern)
höchstens 40 Tage beträgt,

sowie

2. für Glasfasern, die für Hoch-
temperaturanwendungen be-
stimmt sind, die

a) eine Klassifikationstemperatur
von 1.000 Grad Celsius bis zu
1.200 Grad Celsius erfordern
und eine Halbwertzeit nach
intratrachealer Instillation von
höchstens 65 Tagen besitzen
oder

b) eine Klassifikationstemperatur
von über 1.200 Grad Celsius
erfordern und eine Halbwert-
zeit nach intratrachealer
Instillation von höchstens
100 Tagen besitzen.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe



Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3

Stoffe und Gemische | Anforderungen | Erleichterte Anforderungen bei Abgabe
an Wiederverkäufer, berufsmäßige
Verwender und öffentliche Forschungs-,
Untersuchungs- und Lehranstalten

Eintrag 1 | |

Stoffe und Gemische, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu
kennzeichnen sind mit

1. dem Gefahrenpiktogramm
GHS06 (Totenkopf mit
gekreuzten Knochen) oder

2. dem Gefahrenpiktogramm
GHS08 (Gesundheitsgefahr) und
dem Signalwort Gefahr, und
einem der Gefahrenhinweise
H340, H350, H350i, H360,
H360F, H360D, H360FD,
H360Fd, H360Df, H370
oder H372.1 | 1. Erlaubnispflicht nach § 6
Absatz 1 Satz 1

2. Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgabe nach § 8
Absatz 1, 3 und 4

3. Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9
Absatz 1 bis 3

4. Ausschluss des Versandweges
nach § 10 | 1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1
Satz 1

2. Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgabe nach § 8
Absatz 2 bis 4

3. Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9 Ab-
satz 2 Nummer 1 und Absatz 4

Eintrag 2 | |

Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe
und Gemische, die

1. nach der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen
sind mit

a) dem Gefahrenpiktogramm
GHS03 (Flamme über einem
Kreis)
oder

b) dem Gefahrenpiktogramm
GHS02 (Flamme) und einem
der folgenden Gefahren-
hinweise:

i. H224 ('Flüssigkeit und
Dampf extrem entzünd-
bar'),

ii. H241 ('Erwärmung kann
Brand oder Explosion
verursachen') oder

iii. H242 ('Erwärmung kann
Brand verursachen')
oder

vorherige Änderung

2. bei bestimmungsgemäßer
Verwendung Phosphorwasser-
stoff entwickeln und nicht be-
reits von Eintrag 1 erfasst sind.
| Grundanforderungen zur Durchfüh-
rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1,
3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchfüh-
rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2
bis 4



2. bei bestimmungsgemäßer
Verwendung Phosphorwasser-
stoff entwickeln. | Grundanforderungen zur Durchfüh-
rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1,
3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchfüh-
rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2
bis 4


1 Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 'Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H350 'Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H350i 'Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.', H360 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H360F 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.', H360D 'Kann das Kind im Mutterleib schädigen.', H360FD 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.', H360Fd 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.', H360Df 'Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.', H370 'Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H372 'Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).'