Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 EntsorgFondsG vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EntsorgFondsGuaÄndG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des EntsorgFondsG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 EntsorgFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 2 EntsorgFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) 1 Einzahlender ist der Betreiber einer oder mehrerer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, auch wenn die Anlage nicht mehr im Leistungsbetrieb ist. 2 Einzahlender für die dem Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die RWE AG, Essen. 3 Einzahlender für die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe.

(2) 1 Entsorgungskosten sind die Kosten der Zwischenlagerung und der Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie der damit zusammenhängenden Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, des Atomgesetzes und der aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom Fonds zu erstatten sind. 2 Entsorgungskosten sind auch Zahlungen der Einzahlenden in die Endlager Konrad Stiftungsgesellschaft mbH.

(3) Barmittel sind liquide Mittel.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Verwaltungskosten sind Ausgaben für sächliche Verwaltung, Personal, Baumaßnahmen sowie für den Erwerb beweglicher und unbeweglicher Sachen, soweit sie nicht zu Anlagezwecken erworben werden.