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Synopse aller Änderungen des EntsorgFondsG am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 1 des EntsorgFondsGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EntsorgFondsG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EntsorgFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
EntsorgFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgaben und Organisation des Fonds
§ 4 Kuratorium
§ 5 Vorstand
§ 6 Satzung
§ 7 Fondsvermögen
§ 8 Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht
§ 9 Anlage der Mittel
§ 10 Verwendung der Mittel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Finanz- und Wirtschaftsplanung
§ 12 Rechnungslegung
(Text neue Fassung)

§ 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung
§ 11a Ausführung und Änderung des Wirtschaftsplans
§ 11b Veränderungen von Verträgen und Ansprüchen, Vergleiche
§ 11c Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken
§
12 Buchführung, Rechnungslegung und Abschlussprüfung
§ 12a Entlastung des Vorstands; sonstige Pflichten

§ 13 Aufsicht
§ 14 Auflösung
§ 15 Verordnungsermächtigungen
Anhang 1 Anlagen gemäß § 2 Absatz 1
Anhang 2 Einzahlungsbeträge gemäß § 7

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) 1 Einzahlender ist der Betreiber einer oder mehrerer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, auch wenn die Anlage nicht mehr im Leistungsbetrieb ist. 2 Einzahlender für die dem Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die RWE AG, Essen. 3 Einzahlender für die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe.

(2) 1 Entsorgungskosten sind die Kosten der Zwischenlagerung und der Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie der damit zusammenhängenden Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, des Atomgesetzes und der aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom Fonds zu erstatten sind. 2 Entsorgungskosten sind auch Zahlungen der Einzahlenden in die Endlager Konrad Stiftungsgesellschaft mbH.

(3) Barmittel sind liquide Mittel.

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(4) Verwaltungskosten sind Ausgaben für sächliche Verwaltung, Personal, Baumaßnahmen sowie für den Erwerb beweglicher und unbeweglicher Sachen, soweit sie nicht zu Anlagezwecken erworben werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Kuratorium


(1) 1 Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 1 Absatz 2 und den Aufgaben des Fonds nach § 3 Absatz 1 verbunden sind. 2 Hierbei kann das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen. 3 Es überwacht die Tätigkeiten des Vorstands. 4 Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Das Kuratorium besteht aus Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages.

(3) Die Anzahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird.

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(4) 1 Die Anzahl der Vertreter des Deutschen Bundestages überschreitet nicht diejenige der Vertreter der Bundesregierung. 2 Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer einer Legislaturperiode von den in Absatz 2 genannten Bundesministerien beziehungsweise von dem Deutschen Bundestag bestellt. 3 Für jedes der Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. 4 Wiederholte Bestellung ist zulässig.



(4) 1 Die Anzahl der Vertreter des Deutschen Bundestages überschreitet nicht diejenige der Vertreter der Bundesregierung. 2 Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer einer Legislaturperiode von den in Absatz 2 genannten Bundesministerien beziehungsweise von dem Deutschen Bundestag bestellt. 3 Für jedes der Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. 4 Wiederholte Bestellung ist zulässig. 5 Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben nach Ablauf der Legislaturperiode des Deutschen Bundestages bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. 6 Bis zur Bestellung der Nachfolger im Amt dürfen grundsätzliche Fragen nur entschieden werden, sofern dies für die Tätigkeit des Fonds unabdingbar ist und die Entscheidung unverzüglich getroffen werden muss.

(5) 1 Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2 Es beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.



§ 5 Vorstand


(1) 1 Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. 2 Er beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. 3 Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen. 4 Das Nähere regelt die Satzung.

(2) 1 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die über große Erfahrung in der Anlage und dem Management bedeutender Vermögen verfügen. 2 Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. 3 Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören.

(3) 1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Das Nähere regelt die Satzung.

(4) 1 Der Vorstand legt dem Kuratorium auf Grundlage der allgemeinen Marktentwicklung die grundsätzliche Ausrichtung der Anlageentscheidungen zur Entscheidung vor. 2 Der Vorstand schreibt die Anlagepolitik mindestens einmal im Jahr fort.

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(5) 1 Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevorhaben durch Weisung untersagen. 2 Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11 und 12 sowie aus den Vorgaben der Satzung.



(5) 1 Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevorhaben durch Weisung untersagen. 2 Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11, 12 und 12a sowie aus den Vorgaben der Satzung.

§ 8 Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht


(1) 1 Drohen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung vor Zahlung der letzten Rate die dem Fonds bereits zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von allen Einzahlenden, mit denen eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, mit einer für die Einzahlenden angemessenen Frist eine vorzeitige Einzahlung einzelner oder aller noch ausstehender Zahlungsraten zu verlangen. 2 Die Ratenzahlungsvereinbarung hat eine entsprechende Verpflichtung vorzusehen. 3 Sollten mehrere Einzahlende eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, so sind vorzeitige Einzahlungen von allen betroffenen Einzahlenden im jeweils erforderlichen Umfang zu fordern.

(2) 1 Hat der Einzahlende den Grundbetrag für ein Kernkraftwerk gemäß Anhang 2 vollständig eingezahlt, nicht aber den vollständigen Risikoaufschlag für dieses Kernkraftwerk, und drohen die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der jeweils nächsten zehn Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von dem Einzahlenden die Einzahlung eines Nachschusses im erforderlichen Umfang. 2 Der erforderliche Umfang ist zu ermitteln, indem die erwartete Unterdeckung des Fonds ins Verhältnis zum prozentualen Anteil des noch nicht eingezahlten Teils des jeweiligen Einzahlenden am gesamten Risikoaufschlag für alle Kernkraftwerke gemäß Anhang 2 gesetzt wird. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn der Einzahlende eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung nach § 7 Absatz 4 vereinbart und die erste Rate eingezahlt hat. 4 Ein Nachschuss gemäß Satz 1 kann frühestens erstmals nach dem in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt gefordert werden.

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(3) 1 Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zulässig. 2 Um die Handlungsfähigkeit des Fonds von Beginn an zu gewährleisten, kann der Bund einmalig im Jahr 2017 dem Fonds unterjährig ein verzinsliches Liquiditätsdarlehen gewähren, das in demselben Jahr zurückzuzahlen ist. 3 Weitere Einzahlungen in den Fonds aus dem Bundeshaushalt sind nicht zulässig.



(3) 1 Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zulässig. 2 Einzahlungen in den Fonds aus dem Bundeshaushalt sind nicht zulässig.

(4) Keine Kreditaufnahme des Fonds im Sinne von Absatz 3 stellt die Aufnahme von Krediten durch Dritte wie Zielfonds, Beteiligungsgesellschaften oder Zweckgesellschaften, an welchen der Fonds unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, dar, sofern

1. der Fonds für die Dritten, an denen er beteiligt ist, keine Haftung über die investierten Mittel hinaus übernommen hat,

2. die aufgenommenen Kreditmittel nicht dem Fonds zufließen und

3. der Fonds den Schuldendienst nicht übernimmt.


§ 10 Verwendung der Mittel


(1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 verwendet werden.

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(2) 1 Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst. 2 Als Verwaltungskosten gelten insbesondere Personalkosten, Kosten für die Finanz- und Wirtschaftsplanung nach § 11 sowie laufende Kosten des Kuratoriums und des Vorstands.



(2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst.

(3) Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle entstehen.



(heute geltende Fassung) 
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§ 11 Finanz- und Wirtschaftsplanung




§ 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung


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(1) 1 Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen Finanz- und Wirtschaftsplan. 2 Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist einmalig für die Jahre 2017 und 2018 zusammen zu erstellen. 3 Er umfasst regelmäßig



(1) 1 Der Fonds ist in seiner Wirtschaftsführung selbständig. 2 Er trifft seine Anlageentscheidungen nach kaufmännischen Grundsätzen.

(2) Der Fonds führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach handelsrechtlichen Grundsätzen.

(3) Es gelten die in § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(4) Im Hinblick auf die Verwaltungsaufwendungen des Fonds sind die §§ 37, 70 und 79 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden; es gelten stattdessen § 11a Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2.

(5) 1 Für den Vermögensanlagebestand und dessen Wirtschaftsführung finden vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 1 die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung. 2 Der Vermögensanlagebestand wird in dem nach Absatz 7 Satz 5 erstellten Haushaltsplan mit einer Zuführung und einer Abführung dargestellt. 3 Für die Wirtschaftsführung des Vermögensanlagebestandes gilt § 12 Absatz 1 und 2. 4 Auf Anlageentscheidungen finden die §§ 11b und 11c Anwendung.

(6) 1 Der Fonds
erstellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan nach § 110 der Bundeshaushaltsordnung. 2 Der Wirtschaftsplan dient der Planung der Deckung des Bedarfs an Finanzmitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds im jeweiligen Kalenderjahr voraussichtlich notwendig sind. 3 Der Wirtschaftsplan bildet die verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung des Fonds. 4 Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Fonds entsprechend der Ansätze Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten. 5 Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(7) 1 Der Wirtschaftsplan
umfasst regelmäßig

1. eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr,

2. eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf Kalenderjahre sowie

3. eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn Kalenderjahre.

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4 Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist jährlich zu aktualisieren.

(2)
Für den gesamten absehbaren Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind.

(3)
1 Die Planungen nach Absatz 1 und 2 sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu genehmigen. 2 Sie umfassen insbesondere eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds.

(4)
1 Der Bund unterrichtet den Fonds über die geplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der Fondsmittel gründen kann. 2 Drei Monate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt die für die nächsten drei Kalenderjahre geplanten Entsorgungsmaßnahmen und die zu erwartenden Kosten mit.



2 Als Teil des Wirtschaftsplans sind ein Finanzplan und ein Personalplan sowie eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellende Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu erstellen. 3 Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist insbesondere um eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds zu ergänzen. 4 Einzelheiten können in der Satzung geregelt werden. 5 Auf Basis des Wirtschaftsplans ist eine Überleitungsrechnung auf einen kameralen Haushaltsplan, gegliedert nach dem Gruppierungsplan des Bundes, zu erstellen.

(8)
Für den gesamten Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind.

(9)
1 Der Vorstand legt dem Kuratorium jährlich einen Entwurf des Wirtschaftsplans für das nächste Kalenderjahr vor. 2 Der Wirtschaftsplan wird vom Kuratorium spätestens zwei Monate vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres beschlossen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie umgehend zur Genehmigung vorgelegt. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres über die Genehmigung. 4 Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(10) 1 Hat
das Kuratorium bis vier Wochen vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres keinen Wirtschaftsplan beschlossen, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen vorläufigen Wirtschaftsplan für das nächste Kalenderjahr beschließen. 2 Erfolgt dieser Beschluss nicht rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres, so ist der Fonds berechtigt, wirksam begründete Verpflichtungen zu erfüllen.

(11)
1 Der Bund unterrichtet den Fonds über die geplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der Fondsmittel gründen kann. 2 Drei Monate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt die Entsorgungsmaßnahmen, die für die nächsten drei Kalenderjahre geplant sind, und die zu erwartenden Kosten mit. 3 Bei unterjährigen Änderungen der Entsorgungskosten im Vergleich zur Vorjahresplanung von mehr als 10 Millionen Euro teilt der Bund dem Fonds soweit möglich mit, ob diese Änderungen den Gesamtrahmen der Kosten erhöhen werden oder ob es sich um zeitliche Verschiebungen handelt. 4 Bei zeitlichen Verschiebungen von Entsorgungskosten teilt der Bund dem Fonds mit, in welche Jahre Kosten voraussichtlich verschoben werden. 5 Dies gilt auch für Verschiebungen mit einem Zeithorizont, der größer als drei Jahre ist.

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§ 11a (neu)




§ 11a Ausführung und Änderung des Wirtschaftsplans


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Verwaltungsaufwendungen müssen durch Ansätze im Wirtschaftsplan gedeckt sein. 2 Verwaltungsaufwendungen, für die die Ansätze im Wirtschaftsplan nicht genügen oder für die keine Ansätze vorhanden sind, bedürfen keiner Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit diese unvorhergesehen und unabdingbar für die Tätigkeit des Fonds sind und die Deckungsfähigkeit im Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr insgesamt gewährleistet ist.

(2) 1 Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder der Finanzplan gegenüber dem ursprünglichen Wirtschaftsplan erheblich verändert. 2 Eine erhebliche Veränderung liegt vor, wenn die Gesamtaufwendungen der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Gesamtausgaben des Finanzplans den jeweiligen Gesamtansatz um mehr als 20 Prozent überschreitet. 3 Für die Änderung des Wirtschaftsplans gilt § 11 Absatz 6 bis 11 entsprechend.

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§ 11b (neu)




§ 11b Veränderungen von Verträgen und Ansprüchen, Vergleiche


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(1) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögensanlagebestand

1. Verträge zum Nachteil des Fonds nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,

2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Fonds zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(2) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögensanlagebestand Ansprüche nur

1. 1 stunden, wenn die sofortige Einziehung unwirtschaftlich wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. 2 Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3. 1 erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unwirtschaftlich oder unzweckmäßig wäre. 2 Das Gleiche gilt für die Freigabe von Sicherheiten.

(3) 1 Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beauftragten für den Haushalt und eines Vorstandsbeschlusses sowie bei Überschreitung in der Satzung festzulegender Gegenstandswerte der Zustimmung des Kuratoriums, soweit dieses nicht auf seine Mitwirkungsbefugnis verzichtet. 2 Näheres regelt die Satzung.

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§ 11c (neu)




§ 11c Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken


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(1) 1 Vermögensgegenstände dürfen zu Anlagezwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb aufgrund der gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds zulässig ist. 2 Vermögensgegenstände dürfen nur zu Marktpreisen erworben und veräußert werden.

(2) 1 Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. 2 Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne besondere Grundlage im Wirtschaftsplan übernommen werden.

(heute geltende Fassung) 
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§ 12 Rechnungslegung




§ 12 Buchführung, Rechnungslegung und Abschlussprüfung


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(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung des Fonds finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit regelmäßig über die aktuelle Geschäftsentwicklung und erstellt am Ende eines jeden Kalenderjahres eine Jahresrechnung.

(3) 1 In
der Jahresrechnung sind die Entwicklung der nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, der Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen nach § 7 und Ausgaben nach § 10 nachzuweisen. 2 Die Verpflichtungen des Fonds als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts nach den §§ 108 und 109 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

(4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung des Fonds unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.



(1) Auf die Führung der Bücher des Fonds und die Pflichten zur Aufbewahrung findet der Erste und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) 1 Der Vorstand des Fonds hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. 2 Von größenabhängigen Erleichterungen darf kein Gebrauch gemacht werden. 3 Der Lagebericht ist um eine Darstellung der Entwicklung der nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, des Bestands des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Einnahmen nach § 7 und Ausgaben nach § 10 zu ergänzen. 4 Daneben erstellt der Fonds eine Überleitungsrechnung entsprechend § 11 Absatz 7 Satz 5.

(3) 1 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer in entsprechender Anwendung
des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist. 2 Das Kuratorium wählt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesrechnungshof den Abschlussprüfer und erteilt den Prüfauftrag. 3 Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

(4) Der Jahresabschluss ist vom Kuratorium festzustellen.

(5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht
und der Prüfungsbericht sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unverzüglich vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht vorzulegen.

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§ 12a (neu)




§ 12a Entlastung des Vorstands; sonstige Pflichten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Entlastung des Vorstands erteilt das Kuratorium. 2 Die Entlastung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 3 Die Entscheidung über die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, und nukleare Sicherheit regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die aktuelle Geschäftsentwicklung.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung.