Änderung § 11a EntsorgFondsG vom 01.07.2021

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§ 11a EntsorgFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 11a EntsorgFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137

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§ 11a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11a Ausführung und Änderung des Wirtschaftsplans


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(1) 1 Verwaltungsaufwendungen müssen durch Ansätze im Wirtschaftsplan gedeckt sein. 2 Verwaltungsaufwendungen, für die die Ansätze im Wirtschaftsplan nicht genügen oder für die keine Ansätze vorhanden sind, bedürfen keiner Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit diese unvorhergesehen und unabdingbar für die Tätigkeit des Fonds sind und die Deckungsfähigkeit im Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr insgesamt gewährleistet ist.

(2) 1 Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder der Finanzplan gegenüber dem ursprünglichen Wirtschaftsplan erheblich verändert. 2 Eine erhebliche Veränderung liegt vor, wenn die Gesamtaufwendungen der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Gesamtausgaben des Finanzplans den jeweiligen Gesamtansatz um mehr als 20 Prozent überschreitet. 3 Für die Änderung des Wirtschaftsplans gilt § 11 Absatz 6 bis 11 entsprechend.




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