Änderung § 11c EntsorgFondsG vom 01.07.2021

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§ 11c EntsorgFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 11c EntsorgFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11c Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken


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(1) 1 Vermögensgegenstände dürfen zu Anlagezwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb aufgrund der gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds zulässig ist. 2 Vermögensgegenstände dürfen nur zu Marktpreisen erworben und veräußert werden.

(2) 1 Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. 2 Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne besondere Grundlage im Wirtschaftsplan übernommen werden.




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