Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Entsorgungsübergangsgesetz (EntsorgÜbG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 120, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-20 Kernenergie
| |

§ 2 Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle



(1) 1Radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der Stilllegung, dem sicheren Einschluss sowie dem Abbau einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, für die der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt wurde, können nach Maßgabe der folgenden Absätze an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten abgegeben werden. 2Dieser Dritte ist in privater Rechtsform zu organisieren; alleiniger Gesellschafter des Dritten ist der Bund. 3Zuständig für die Übertragung der Aufgaben der Zwischenlagerung auf einen Dritten ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(2) Mit der Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 geht die Verpflichtung aus § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, für die geordnete Beseitigung der abgegebenen radioaktiven Abfälle zu sorgen, insbesondere die Verpflichtung zur Ablieferung der radioaktiven Abfälle an eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes und zur Zwischenlagerung bis zur Ablieferung an eine solche Anlage, auf den Dritten nach Absatz 1 Satz 1 über.

(3) 1Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 kann für bestrahlte Kernbrennstoffe und radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ab dem 1. Januar 2019 erfolgen. 2Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat einen Anspruch auf die Abgabe, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde und

1.
bestrahlte Kernbrennstoffe in Transport- und Lagerbehältern angedient werden, die den Annahmebedingungen des jeweiligen Zwischenlagers entsprechen, und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird;

2.
radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente in Transport- und Lagerbehältern angedient werden, die den Annahmebedingungen des jeweiligen von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zwischenlagers entsprechen, und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird.

3Bestrahlte Kernbrennstoffe aus dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität sollen an das jeweilige am Standort befindliche Standortzwischenlager abgegeben werden. 4Radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe können nur an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zwischenlager abgegeben werden.

(4) 1Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität sowie die RWE AG für die dem Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle und die EnBW Energie Baden-Württemberg AG für die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeordneten radioaktiven Abfälle haben einen Anspruch auf die Annahme radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde und die radioaktiven Abfälle den Voraussetzungen des Absatzes 5 entsprechen. 2Die Annahme erfolgt mit Anlieferung an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 am Standort betriebene Lager. 3Wenn am Standort kein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager zur Verfügung steht, gilt die Annahme zum Zeitpunkt der Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 5 als erfolgt; die Annahme in diesem Sinne kann ab der Aufgabenübertragung an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1, spätestens ab 1. Juli 2018 erfolgen. 4Im Falle einer Annahme im Sinne von Satz 3 bleibt die uneingeschränkte atomrechtliche Verantwortung für die Lagerung der radioaktiven Abfälle bis zum Transport an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager bei dem Betreiber des Zwischenlagers. 5Die übergangsweise Lagerung bis zum Transport an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager erfolgt ohne einen gesonderten finanziellen Ausgleich des Bundes an den Betreiber der Anlage.

(5) 1Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn:

1.
radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als Abfallgebinde angedient werden, für die der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes die Voraussetzungen für die Abgabe an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1 festgestellt hat, und

2.
die radioaktiven Stoffe nicht nach den zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden Rechtsvorschriften über die Freigabe zum Zweck der Entlassung aus der Überwachung nach dem Atomgesetz oder dem Strahlenschutzgesetz oder einer aufgrund des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung freigebbar sind.

2Grundlage für die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 sind die aufgrund von § 74 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Strahlenschutzverordnung in der am 16. Juni 2017 geltenden Fassung bestehenden Anforderungen für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Ausnahme der Anforderungen, die erst zum Zeitpunkt der Anlieferung an das Endlager Konrad erfüllt werden können; dies betrifft die Herstellung der Drucklosigkeit, die Entfernung freier Flüssigkeit und die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Behälterdichtung. 3Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität als Antragsteller hat Anspruch auf Erteilung eines Zwischenbescheids durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes, wenn die Bedingungen für die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.

(6) Bei der Abgabe der Abfälle hat der Betreiber dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 die für die spätere Ablieferung an ein Endlager benötigten Abfallerzeugerdaten, die Dokumentation der Abfälle sowie alle Daten aus dem elektronischen Buchführungssystem gemäß § 2 Absatz 2 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung zu übergeben.





 

Frühere Fassungen von § 2 Entsorgungsübergangsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.06.2021Artikel 4 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 245 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuellvor 27.06.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Entsorgungsübergangsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EntsorgÜbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntsorgÜbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EntsorgÜbG Zwischenlager, Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2019 unentgeltlich die in dem Anhang Tabelle 1 aufgeführten Zwischenlager, die ... nach § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes und Zulassungen für und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ; das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat in angemessener Zeit zu ... gewährleistet. (2) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2020 unentgeltlich die in dem Anhang Tabelle 2 angeführten Zwischenlager. ... erteilten Genehmigungen ab Übertragungszeitpunkt für und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ; die zuständige Aufsichtsbehörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, wie der Dritte ... die Fortführung des Betriebs gewährleistet. (3) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 nimmt nach Übertragung der Zwischenlager nach Absatz 1 und 2 die sich aus der Funktion als ... Anwendung, dass die Frist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann ein zentrales Bereitstellungslager für radioaktive Abfälle mit ... als Eingangslager für das Endlager Konrad errichten. (4) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 lagert in den Zwischenlagern nach Absatz 2 im Rahmen der zum Zeitpunkt der Übertragung ... Übertragung geltenden Genehmigungen auch Abfälle, die noch nicht die Bedingungen nach § 2 Absatz 5 erfüllen und in verschlossenen, geeigneten Behältnissen, durch die eine ... vorliegen. Für jedes Behältnis und jede Komponente muss dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 eine geeignete Dokumentation übergeben werden. Ein Umgang mit offener ... zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität darf in den durch den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 betriebenen Lagern nicht stattfinden. Der Betreiber der Anlage trägt dafür ... Betreiber der Anlage trägt dafür Sorge, dass die Verpackung gemäß § 2 Absatz 5 unverzüglich unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten ohne ... Erfüllt der Betreiber der Anlage diese Pflicht nicht, kann der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe fordern und nach fruchtlosem Fristablauf die ... durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Betreiber der Anlage haftet dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 für alle Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Abfälle nicht den Anforderungen ... alle Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Abfälle nicht den Anforderungen nach § 2 Absatz 5 entsprechen, und für alle Schäden, die er bei der Betätigung im Lager ... die er bei der Betätigung im Lager verursacht. (5) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstattet dem Betreiber eines im Anhang Tabelle 1, 2 und 3 aufgeführten Lagers ab dem ...
§ 4 EntsorgÜbG Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (vom 27.06.2020)
... Entsorgung radioaktiver Abfälle nach diesem Gesetz. (2) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstellt nach Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. ...
Anhang EntsorgÜbG (vom 05.06.2021)
... 6 des Atomgesetzes (AtG), deren Genehmigungen am 1. Januar 2019 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden Zwischenlager ... Soweit eine Genehmigung am 1. Januar 2019 noch nicht vorliegt, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei. ** Soweit die vorgesehene Verbringung der ... Neckarwestheim nicht durchgeführt werden kann, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei. *** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen ... des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) am Stichtag 1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden. Soweit Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des ... 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller dem Genehmigungsverfahren bei  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 9a AtG Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle (vom 27.06.2020)
... Halbsatz kann an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergehen. Die Abgabe von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von ... Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes abgegeben worden sind. Der Nachweis ist jährlich zum 31. Dezember fortzuschreiben ... an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle dort aufbewahrt werden. § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt. (2a) Der Betreiber von Anlagen zur Spaltung von ... Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt. (3) Die Länder haben Landessammelstellen für ...

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)
Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
§ 2 AtEV Pflicht zur Erfassung
... und die erfassten Angaben dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes , zur Entsorgung Verpflichteten zur Verfügung zu stellen. (2) Die ...
§ 7 AtEV Zwischenlagerung
... kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen. § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt. (2) Nach Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur ...

Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 244 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 9 AtEntsorgG Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, Evaluierung (vom 27.06.2020)
... den Übergang der Finanzierungs- und Handlungsverantwortung nach den §§ 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes und die Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 7 und 8 des Entsorgungsfondsgesetzes jeweils ...

Transparenzgesetz
Artikel 7 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 125, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 246 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 2 EntsorgKTranspG Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen
... und den Abbau ihrer Anlagen nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie für die in § 2 Absatz 3 und 5 des Entsorgungsübergangsgesetzes vorgesehene Verpackung radioaktiver ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 244 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 3 AtEntsorgG Änderung des Atomgesetzes
... kann an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergehen." b) Nach ... an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes abgegeben worden sind." c) ... c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt." d) Dem Absatz 2a ... an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt." 4. ...
Artikel 6 AtEntsorgG Änderung der Strahlenschutzverordnung (vom 25.05.2017)
... durch die Wörter „nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes , zur Entsorgung Verpflichteten" ersetzt. 2. Dem § 78 wird folgender Satz ... ersetzt. 2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt: „ § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 245 11. ZustAnpV Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes
...  In § 2 Absatz 1 Satz 3 , § 3 Absatz 6 Satz 2 sowie § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Artikel 4 1. StrlSchGÄndG Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes
... Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:  ... des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) am Stichtag 1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden. Soweit Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des ... 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller dem Genehmigungsverfahren bei". bb) In der Tabelle, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 73 StrlSchV Erfassung (vom 16.06.2017)
... und die erfassten Angaben dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes , zur Entsorgung Verpflichteten bereitzustellen. (2) Die erfassten Angaben ...
§ 78 StrlSchV Zwischenlagerung (vom 16.06.2017)
... kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen. § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt ...