(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel
104a Abs. 4 des
Grundgesetzes gefördert werden oder nach Artikel
91a des
Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden können, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
(2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie unmittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach §
3 stehen.