§ 5a - Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IFGO k.a.Abk.)

Artikel 35 G. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 944, 982; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 105-17 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 5a



(1) Für den Zeitraum, in dem Mittel dieses Gesetzes nicht für die in § 3 festgelegten Zwecke oder abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 verwendet werden, zahlen die Länder dem Bund Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert jährlich.

(2) Die nach § 5 Abs. 2 eingerichteten Verwahrkonten werden zum 31. Dezember 2004 geschlossen. Nicht benötigte Kassenmittel werden zu diesem Zeitpunkt an den Bund zurückübertragen. Absatz 1 bleibt unberührt.



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