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§ 1 - Nachhaftungsgesetz (EntsorgNHaftpG k.a.Abk.)

Artikel 8 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 127, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-22 Kernenergie
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§ 1 Nachhaftung



(1) 1Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen eines Betreibers von im Inland gelegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber), die für die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau dieser Anlagen nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie für die geordnete Beseitigung der radioaktiven Abfälle nach § 9a Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes entstehen, insbesondere für die Verbindlichkeiten aus den §§ 21a und 21b des Atomgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung, aus Teil 4 des Standortauswahlgesetzes sowie aus § 7 Absatz 2 und § 8 des Entsorgungsfondsgesetzes, haften herrschende Unternehmen der jeweils anspruchsberechtigten Körperschaft neben dem Betreiber, wenn dieser diese Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht erfüllt. 2Satz 1 gilt auch für Entgelte, die anstelle dieser öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erhoben werden, sowie für den Fall der Ratenzahlung gemäß § 7 Absatz 4 des Entsorgungsfondsgesetzes.

(2) 1Nimmt eine Behörde im Wege der Verwaltungsvollstreckung eine Handlung vor oder lässt sie durch einen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der der Betreiber aufgrund des zweiten Abschnitts des Atomgesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechtsverordnung verpflichtet ist, und erfüllt der Betreiber seine Kostentragungspflicht aus der Vollstreckungshandlung nicht, so kann die Behörde die aus dieser Handlung entstehenden Kosten dem herrschenden Unternehmen neben dem Betreiber auferlegen. 2Dies gilt insbesondere hinsichtlich

1.
der Pflichten der Betreiber zum Abbau nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie

2.
der Entsorgungspflichten des Betreibers, die nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes nicht übergegangen sind.

3Das herrschende Unternehmen haftet neben dem Betreiber entsprechend Satz 1 auch für sonstige Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung der in § 1 Satz 1 genannten Pflichten gegenüber dem jeweiligen Betreiber.

(3) 1Können Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 nicht mehr entstehen oder dem Betreiber nicht mehr auferlegt werden, weil der Betreiber als Rechtsträger erloschen ist, so kann die anspruchsberechtigte Behörde die Zahlungsverpflichtungen den herrschenden Unternehmen in dem Umfang auferlegen, in dem sie dem erloschenen Betreiber hätten auferlegt werden können, wenn er noch fortbestehen würde. 2Nimmt eine Behörde anstelle eines erloschenen Betreibers eine Handlung vor oder lässt sie durch einen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der der erloschene Betreiber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund des zweiten Abschnitts des Atomgesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechtsverordnung verpflichtet gewesen wäre oder hätte verpflichtet werden können, wenn er noch fortbestehen würde, so kann die Behörde die aus dieser Handlung entstehenden Kosten dem herrschenden Unternehmen auferlegen.

(4) 1Wenn nach diesem Gesetz ein herrschendes Unternehmen neben einem Betreiber haftet, so haftet das herrschende Unternehmen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 2Eine Inanspruchnahme eines herrschenden Unternehmens setzt eine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung eines Betreibers, dessen Zahlungseinstellung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, oder sonstige besondere Umstände voraus, die die Inanspruchnahme eines herrschenden Unternehmens rechtfertigen.

(5) Mehrere herrschende Unternehmen eines Betreibers haften gemeinsam als Gesamtschuldner.





 

Frühere Fassungen von § 1 Nachhaftungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.06.2017Artikel 4 Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
vom 05.05.2017 BGBl. I S. 1074

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Nachhaftungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EntsorgNHaftpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntsorgNHaftpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EntsorgNHaftpG Nachhaftung (vom 16.06.2017)
... entsprechend Satz 1 auch für sonstige Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung der in § 1 Satz 1 genannten Pflichten gegenüber dem jeweiligen Betreiber. (3) Können ...
§ 3 EntsorgNHaftpG Nachhaftung in besonderen Fällen
... Die Haftung nach § 1 erlischt nicht dadurch, dass die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen nach dem 1. Juni 2016 ... Unternehmen nach dem 1. Juni 2016 endet. (2) Der Übergang der Haftung nach § 1 auf einen Dritten nach dem 1. Juni 2016 hat keine befreiende Wirkung. (3) ... Juni 2016 hat keine befreiende Wirkung. (3) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes gilt als ... bleiben unberührt. (4) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes gilt als ...
§ 4 EntsorgNHaftpG Zeitliche Beschränkung der Haftung
... Haftung nach den §§ 1 und 3 endet mit Erlöschen der in § 1 genannten Zahlungsverpflichtungen, spätestens ... Haftung nach den §§ 1 und 3 endet mit Erlöschen der in § 1 genannten Zahlungsverpflichtungen, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung
V. v. 09.07.2018 BGBl. I S. 1090
§ 6 RückbauTraV Darstellung des Haftungskreises durch den Betreiber
... Firma, die Rechtsform, den Sitz, die gesetzlichen Vertreter und die Handelsregisternummer der nach § 1 Absatz 1 des Nachhaftungsgesetzes haftenden Gesellschaften enthalten. (2) Änderungen gegenüber der ...

Transparenzgesetz
Artikel 7 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 125, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 246 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 3 EntsorgKTranspG Darstellung des Haftungskreises
... 1 ist eine Liste beizufügen, die sämtliche Gesellschaften enthält, die nach § 1 des Nachhaftungsgesetzes für die Erfüllung der in der Aufstellung erfassten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
Artikel 4 StandAFG Folgeänderungen
... Angabe „§ 21" durch die Angabe „§ 28" ersetzt. (3) In § 1 Absatz 1 Satz 1 des Nachhaftungsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 127) wird das Wort „Kapitel" durch das Wort ...