(2)
1Nimmt eine Behörde im Wege der Verwaltungsvollstreckung eine Handlung vor oder lässt sie durch einen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der der Betreiber aufgrund des zweiten Abschnitts des
Atomgesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechtsverordnung verpflichtet ist, und erfüllt der Betreiber seine Kostentragungspflicht aus der Vollstreckungshandlung nicht, so kann die Behörde die aus dieser Handlung entstehenden Kosten dem herrschenden Unternehmen neben dem Betreiber auferlegen.
2Dies gilt insbesondere hinsichtlich
- 1.
- der Pflichten der Betreiber zum Abbau nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie
- 2.
- der Entsorgungspflichten des Betreibers, die nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes nicht übergegangen sind.
3Das herrschende Unternehmen haftet neben dem Betreiber entsprechend Satz 1 auch für sonstige Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung der in
§ 1 Satz 1 genannten Pflichten gegenüber dem jeweiligen Betreiber.
(3)
1Können Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 nicht mehr entstehen oder dem Betreiber nicht mehr auferlegt werden, weil der Betreiber als Rechtsträger erloschen ist, so kann die anspruchsberechtigte Behörde die Zahlungsverpflichtungen den herrschenden Unternehmen in dem Umfang auferlegen, in dem sie dem erloschenen Betreiber hätten auferlegt werden können, wenn er noch fortbestehen würde.
2Nimmt eine Behörde anstelle eines erloschenen Betreibers eine Handlung vor oder lässt sie durch einen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der der erloschene Betreiber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund des zweiten Abschnitts des
Atomgesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechtsverordnung verpflichtet gewesen wäre oder hätte verpflichtet werden können, wenn er noch fortbestehen würde, so kann die Behörde die aus dieser Handlung entstehenden Kosten dem herrschenden Unternehmen auferlegen.
(4) 1Wenn nach diesem Gesetz ein herrschendes Unternehmen neben einem Betreiber haftet, so haftet das herrschende Unternehmen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 2Eine Inanspruchnahme eines herrschenden Unternehmens setzt eine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung eines Betreibers, dessen Zahlungseinstellung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, oder sonstige besondere Umstände voraus, die die Inanspruchnahme eines herrschenden Unternehmens rechtfertigen.
(5) Mehrere herrschende Unternehmen eines Betreibers haften gemeinsam als Gesamtschuldner.
(1)
1Herrschende Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, denen unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an einem Betreiber gehört oder denen mindestens die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschafter eines Betreibers zusteht oder die unabhängig davon in sonstigen Fällen allein oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf einen Betreiber ausüben können.
2Für die Berechnung des Teils der Anteile oder der Stimmrechte gilt §
16 Absatz 2 und 3 des
Aktiengesetzes entsprechend.
3Anteile und Stimmrechte Dritter werden entsprechend §
16 Absatz 4 des
Aktiengesetzes zugerechnet.
(2) Jeder persönlich haftende Gesellschafter eines Betreibers oder eines diesen beherrschenden Unternehmens in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft gilt als herrschendes Unternehmen.
(3) Die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes entfällt nicht dadurch, dass der Betreiber als Rechtsträger erlischt.
(1) Die Haftung nach §
1 erlischt nicht dadurch, dass die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen nach dem 1. Juni 2016 endet.
(2) Der Übergang der Haftung nach §
1 auf einen Dritten nach dem 1. Juni 2016 hat keine befreiende Wirkung.
(3)
1Für die Haftung nach §
1 in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen aus §
8 Absatz 2 des
Entsorgungsfondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger, auf den das Vermögen eines herrschenden Unternehmens im Sinne des §
2 oder Teile hiervon nach dem 1. Juni 2016 im Wege einer Maßnahme nach §
1 des
Umwandlungsgesetzes übergegangen sind.
2Die Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes bleiben unberührt.
(4)
1Für die Haftung nach §
1 in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen aus §
8 Absatz 2 des
Entsorgungsfondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger (Erwerber), dem Teile des Vermögens eines herrschenden Unternehmens auf sonstige Weise übertragen worden sind, ohne dass dem übertragenden herrschenden Unternehmen im Gegenzug eine angemessene Gegenleistung zugeflossen ist.
2Eine Gegenleistung gilt insbesondere als angemessen, wenn der Übertragung auf sonstige Weise nach Satz 1 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorab zugestimmt wurde.
3Die Haftung des Erwerbers ist der Höhe nach auf den Wert des übertragenen Vermögensteils im Zeitpunkt der Übertragung beschränkt.
Die Haftung nach den §§
1 und
3 endet mit Erlöschen der in §
1 genannten Zahlungsverpflichtungen, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die ablieferungspflichtigen Stoffe des Betreibers vollständig an eine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert wurden und diese Anlage verschlossen ist.