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§ 1 - Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV)
V. v. 01.10.2005 BGBl. I S. 2907; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040
Geltung ab 02.10.2005; FNA: 860-8-1-1 Sozialgesetzbuch
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1 Vorschrift zitiert
Geltung ab 02.10.2005; FNA: 860-8-1-1 Sozialgesetzbuch
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1 Festsetzung des Kostenbeitrags
(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach
- a)
- der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
- b)
- der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung V. v. 5. Dezember 2013 BGBl. I S. 4040 m.W.v. 4. Dezember 2013
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Frühere Fassungen von § 1 KostenbeitragsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.12.2013 (10.12.2013) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung vom 05.12.2013 BGBl. I S. 4040 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 KostenbeitragsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KostenbeitragsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostenbeitragsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KostenbeitragsV Einsatz des Kindergelds (vom 04.12.2013)
... hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040
Artikel 1 1. KostenbeitragsVÄndV Änderung der Kostenbeitragsverordnung
... vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1 ... „unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6" eingefügt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ...
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