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Änderung § 1 KostenbeitragsV vom 04.12.2013

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§ 1 KostenbeitragsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.12.2013 geltenden Fassung
§ 1 KostenbeitragsV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Festsetzung des Kostenbeitrags


(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach

(Text alte Fassung)

a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und

b) der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 6 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(Text neue Fassung)

a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und

b) der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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