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§ 5 - Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV)
V. v. 01.10.2005 BGBl. I S. 2907; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040
Geltung ab 02.10.2005; FNA: 860-8-1-1 Sozialgesetzbuch
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1 Vorschrift zitiert
Geltung ab 02.10.2005; FNA: 860-8-1-1 Sozialgesetzbuch
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 5 Behandlung hoher Einkommen
(1) Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 27 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.
(2) Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt
- 1.
- 25 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine Person herangezogen wird,
- 2.
- zusätzlich 15 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine zweite Person herangezogen wird,
- 3.
- zusätzlich 10 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige für eine dritte Person herangezogen wird.
(3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen beträgt 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens.
(4) Die Kostenbeiträge dürfen die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung V. v. 5. Dezember 2013 BGBl. I S. 4040 m.W.v. 4. Dezember 2013
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Frühere Fassungen von § 5 KostenbeitragsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.12.2013 (10.12.2013) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung vom 05.12.2013 BGBl. I S. 4040 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 KostenbeitragsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KostenbeitragsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostenbeitragsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KostenbeitragsV Einsatz des Kindergelds (vom 04.12.2013)
... hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040
Artikel 1 1. KostenbeitragsVÄndV Änderung der Kostenbeitragsverordnung
... gleichrangig" eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die ... „unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6" eingefügt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ...
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