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§ 6 - Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV)
V. v. 01.10.2005 BGBl. I S. 2907; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040
Geltung ab 02.10.2005; FNA: 860-8-1-1 Sozialgesetzbuch
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1 Vorschrift zitiert
Geltung ab 02.10.2005; FNA: 860-8-1-1 Sozialgesetzbuch
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 6 Heranziehung der Eltern bei Leistungen für junge Volljährige
Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 13 heranzuziehen. Der kostenbeitragspflichtige Elternteil ist bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 2 oder 3 der Einkommensgruppe 1 zuzuordnen. Bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 4 ist der kostenpflichtige Elternteil der Einkommensgruppe 2 zuzuordnen. Die Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nach Berücksichtigung der Zuordnung nach § 4 Absatz 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung V. v. 5. Dezember 2013 BGBl. I S. 4040 m.W.v. 4. Dezember 2013
Frühere Fassungen von § 6 KostenbeitragsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.12.2013 (10.12.2013) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung vom 05.12.2013 BGBl. I S. 4040 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 KostenbeitragsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KostenbeitragsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostenbeitragsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KostenbeitragsV Einsatz des Kindergelds (vom 04.12.2013)
... hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040
Artikel 1 1. KostenbeitragsVÄndV Änderung der Kostenbeitragsverordnung
... Leistungen beträgt 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „14" wird durch die Angabe ... von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 " eingefügt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. ...
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