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Änderung § 7 KostenbeitragsV vom 01.01.2024

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§ 7 KostenbeitragsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 7 KostenbeitragsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Einsatz des Kindergelds


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

1. vollstationäre Leistungen erbracht werden,

2. er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und

3. seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.



 
(heute geltende Fassung)