Artikel 5 - Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (1. LuftSiGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Einschränkung von Grundrechten



Durch Artikel 1 Nummer 4 (§ 3 Absatz 4) und Artikel 1 Nummer 18 (§ 16a Absatz 4 Satz 2) wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes), durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 7 Absatz 3 Satz 3) wird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) sowie durch Artikel 1 Nummer 10 (§ 9a Absatz 3) wird das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



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