Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben

Verordnung über Gebühren für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten (Verkaufsprospektgebührenverordnung - VerkProspGebV)

V. v. 07.05.1999 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1216
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 4110-3-3 Börsenvorschriften
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Höhe der Gebühren
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld
§ 4 Erstmalige Erhebung von Gebühren nach dieser Verordnung
§ 5 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Verkaufsprospektgesetz auf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1652) verordnet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel:

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§ 1 Anwendungsbereich



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Hinterlegung umfaßt die Eingangserfassung und -bestätigung, die Prüfung, ob die gesetzlich erforderlichen Angaben enthalten sind, und die Archivierung des Verkaufsprospekts.

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§ 2 Höhe der Gebühren



(1) Für die Hinterlegung eines vollständigen Verkaufsprospekts beträgt die Gebühr für jede Emission 200 Euro.

(2) Für die Hinterlegung eines unvollständigen Verkaufsprospekts im Sinne von § 10 des Verkaufsprospektgesetzes beträgt die Grundgebühr 150 Euro. Für die Hinterlegung eines Nachtrags erhebt die Bundesanstalt für jede Emission eine zusätzliche Gebühr. Die zusätzliche Gebühr beträgt 50 Euro.

(3) Für die Hinterlegung eines Nachtrags zur Veröffentlichung ergänzender Angaben im Sinne von § 11 des Verkaufsprospektgesetzes beträgt die Gebühr 50 Euro.

(4) Wird der Bundesanstalt der Verzicht auf eine Veröffentlichung des Verkaufsprospekts mitgeteilt,

1.
bevor die Vollständigkeitsprüfung abgeschlossen wurde, werden keine Gebühren erhoben,

2.
nachdem die Vollständigkeitsprüfung abgeschlossen wurde, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel,

3.
nachdem der Verkaufsprospekt archiviert wurde, wird die volle Gebühr erhoben.

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§ 3 Entstehung der Gebührenschuld



Die Gebührenschuld entsteht mit dem Eingang der zur Hinterlegung bestimmten Unterlagen.

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§ 4 Erstmalige Erhebung von Gebühren nach dieser Verordnung



(1) Die Bundesanstalt erhebt Gebühren nach dieser Verordnung erstmals für die Hinterlegung vollständiger Verkaufsprospekte, unvollständiger Verkaufsprospekte, sich auf unvollständige Verkaufsprospekte beziehende Nachträge sowie von Nachträgen zur Veröffentlichung ergänzender Angaben, die nach dem 31. März 1999 bei der Bundesanstalt eingehen.

(2) Für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten, die vor dem 1. April 1999 bei der Bundesanstalt eingehen, erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047).

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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft.



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