Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 11 - Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
| |

§ 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben


§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert

Sind seit der Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 von wesentlicher Bedeutung sind, so hat der Anbieter die Veränderungen während der Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung mit Ausnahme des § 8i Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 11 Verkaufsprospektgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VerkProspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkProspG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8i VerkProspG Hinterlegungsstelle, Rechte der Hinterlegungsstelle, sofortige Vollziehung
... der Pflichten nach den Absätzen 1, 2 Satz 1, § 8f Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 sowie 12, oder 2. zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt die Angaben ...
§ 17 VerkProspG Bußgeldvorschriften
... zuwiderhandelt, 5. entgegen § 9 Abs. 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Satz 1 einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende Angabe oder eine Veränderung nicht, nicht ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1824
Artikel 1 1. VermVerkProspGebVÄndV
...  1,55 4 Aufbewahrung des Nachtrags im Sinne des § 11 VerkProspG (§ 11 Satz 2 in Ver- bindung mit § 8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) ... des Nachtrags im Sinne des § 11 VerkProspG (§ 11 Satz 2 in Ver- bindung mit § 8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Verkaufsprospektgebührenverordnung (VerkProspGebV)
V. v. 07.05.1999 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1216
§ 2 VerkProspGebV Höhe der Gebühren
... eines Nachtrags zur Veröffentlichung ergänzender Angaben im Sinne von § 11 des Verkaufsprospektgesetzes beträgt die Gebühr 50 Euro. (4) Wird der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed