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Artikel 3 - Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbBStG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. März 2017 StVG § 35, § 36

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 14 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
zur Erfüllung der den Behörden der Zollverwaltung in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen Prüfungsaufgaben."

2.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
an die Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Straftaten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, und".

b)
Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 9 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen

1.
an die mit der Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten Dienststellen der Finanzbehörden, soweit ein Abruf im Einzelfall zur Verhinderung einer missbräuchlichen Anwendung der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes beim Handel, Erwerb oder bei der Übertragung von Fahrzeugen erforderlich ist,

2.
an die mit der Durchführung einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden, soweit ein Abruf für die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im Rahmen einer Außenprüfung erforderlich ist und

3.
an die mit der Vollstreckung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden nach § 249 der Abgabenordnung, soweit ein Abruf für die Vollstreckung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis erforderlich ist."

c)
Nach Absatz 2g wird folgender Absatz 2h eingefügt:

„(2h) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 16 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden der Zollverwaltung zur Erfüllung der ihnen in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen Prüfungsaufgaben erfolgen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SchwarzArbBStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarzArbBStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Artikel 4 GüKGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „20. Maßnahmen ...