Änderung § 15 BArchG vom 17.06.2021

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§ 15 BArchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
§ 15 BArchG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Nutzung von Archivgut des Bundes durch die abgebenden Stellen


(1) 1 Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder Funktionsnachfolger haben gegen Ersatz der Auslagen im Bundesarchiv jederzeit gebührenfreien Zugang zu Archivgut des Bundes, das sie abgegeben haben, wenn sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2 In Ausnahmefällen wird der Zugang bei der abgebenden Stelle gewährt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 ist nicht auf Unterlagen mit personenbezogenen Daten anzuwenden, die vor einer Vernichtung oder Löschung an das Bundesarchiv abgegeben worden sind. 2 In diesen Fällen besteht das Zugangsrecht nur nach Maßgabe der §§ 10 bis 13, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die personenbezogenen Daten ursprünglich gespeichert worden sind.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 ist nicht auf Unterlagen mit personenbezogenen Informationen anzuwenden, die vor einer Vernichtung oder Löschung an das Bundesarchiv abgegeben worden sind. 2 In diesen Fällen besteht das Zugangsrecht nur nach Maßgabe der §§ 10 bis 13, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die personenbezogenen Informationen ursprünglich gespeichert worden sind.




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