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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten (OpfBGEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesarchivgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2021 BArchG § 1, § 3, § 3a, § 3b (neu), § 5, § 6, § 12, § 14, § 15, § 16

Das Bundesarchivgesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S. 496) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Betroffene: betroffene Personen gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie verstorbene Personen, zu denen Informationen vorliegen;".

b)
In Nummer 6 Buchstabe b werden die Wörter „das durch Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist" durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist" ersetzt.

c)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
personenbezogene Informationen im Sinne dieses Gesetzes: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person;".

d)
Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 9 bis 12.

2.
In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2749)" ein Komma und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist," eingefügt.

3.
In § 3a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Betroffene" durch die Wörter „betroffene Personen" ersetzt.

4.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

§ 3b Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz

Das Bundesarchiv erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die in ihrem Gesamtbestand zu erhaltenden Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als Archivgut des Bundes nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Soweit das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht entgegensteht, unterfallen die Stasi-Unterlagen den archivrechtlichen Bestimmungen des Bundes."

5.
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Verarbeitung personenbezogener Informationen für archivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über verstorbene Personen."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 19 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)" durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875)" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sowie der Verschlusssachenanweisung vom 10. August 2018 (GMBl S. 826) und der SÜG-Ausführungsvorschrift vom 15. Februar 2018 (GMBl S. 270) anzuwenden und".

7.
In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.

8.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Rechte der betroffenen Person

(1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut des Bundes nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts des Bundes mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. Die betroffene Person hat ein Recht auf Einsichtnahme, auf das § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden ist.

(2) Nach dem Tod der betroffenen Person steht das Recht auf Auskunft oder Einsichtnahme den Angehörigen zu, wenn diese ein berechtigtes Interesse geltend machen und die betroffene Person keine anderweitige Verfügung hinterlassen hat oder ihr entgegenstehender Wille sich nicht aus anderen Umständen eindeutig ergibt.

(3) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 oder auf Einsichtnahme kann aus den in § 13 Absatz 1 genannten Gründen eingeschränkt werden. In diesem Fall ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Zugang ohne Preisgabe der nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 zu schützenden Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.

(4) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Die Möglichkeit einer Gegendarstellung ist auch den Angehörigen einer verstorbenen betroffenen Person einzuräumen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend machen. Das Bundesarchiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(5) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d sowie in den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind."

9.
In § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „personenbezogenen Daten" durch die Wörter „personenbezogenen Informationen" ersetzt.

10.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „personenbezogenen Daten" durch die Wörter „personenbezogenen Informationen" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „und der Ausübung" durch die Wörter „und die Ausübung" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 OpfBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OpfBGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesarchivgesetzes
B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4122
 
Zitat in folgenden Normen

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 38 GwG Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind (vom 01.08.2021)
... nach § 3 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zukommt. (6) Für den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 TraFinG Änderung des Geldwäschegesetzes
... „des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750 ) geändert worden ist" ersetzt. 34. Nach § 38 wird folgender § 38a ...