Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes (2. VereinsGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 419 (Nr. 12); Geltung ab 16.03.2017
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Vereinsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. März 2017 VereinsG § 9, § 20, § 30a (neu)

Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird."

2.
In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3" ersetzt.

3.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

§ 30a Zuständige Stelle zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014

Zuständige Stelle im Sinne der Artikel 16 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 1 und Absatz 5 sowie des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1, L 131 vom 20.5.2016, S. 91) ist das Bundesministerium des Innern."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. März 2017.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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