Änderung § 72 AlkStV vom 01.01.2021

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§ 72 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 72 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72 Schnittstellen


(Text neue Fassung)

§ 72 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.



 



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