Änderung § 12 AlkStV vom 01.07.2021

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§ 12 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 12 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bestandsaufnahme im Steuerlager


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme beim zuständigen Hauptzollamt den Soll- und den Istbestand nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. 2 Ist der Steuerlagerinhaber Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 4 Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.

(2) 1 Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. 2 Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. 3 Der Steuerlagerinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. 4 Kann das zuständige Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Steuerlagerinhaber auf seine Kosten zu ermitteln.

(3) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Alkoholerzeugnisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme beim Hauptzollamt den Soll- und den Istbestand nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. 2 Ist der Steuerlagerinhaber Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben. 3 Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 4 Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.

(2) 1 Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. 2 Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. 3 Der Steuerlagerinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. 4 Kann das Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Steuerlagerinhaber auf seine Kosten zu ermitteln.

(3) Das Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Alkoholerzeugnisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet werden.




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