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Änderung § 22 AlkStV vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 22 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Belegheft, Aufzeichnungen


(1) 1 Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(Text alte Fassung)

(2) Das zuständige Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat.

(Text neue Fassung)

(2) Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)