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Änderung § 22 AlkStV vom 01.07.2021

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§ 22 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 22 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Berichtigung v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1977
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Belegheft, Aufzeichnungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat.



(heute geltende Fassung) 

 
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