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Synopse aller Änderungen der AlkStV am 29.10.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Oktober 2022 durch Artikel 10 des 8. VStÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AlkStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
§ 2 Alkoholgehalt
§ 3 Alkoholmenge
§ 4 Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung
§ 5 Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis
§ 6 Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis
§ 7 Sicherheitsleistung
§ 7a Überprüfung der Erlaubnis
§ 8 Änderung von Verhältnissen
§ 9 Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
§ 10 Belegheft, Buchführung
§ 11 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung
§ 12 Bestandsaufnahme im Steuerlager
§ 13 Fehlmengen im Steuerlager
§ 14 Zwangsanfall
§ 15 Aufnahme von Abfindungsalkohol
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller
§ 16 Registrierter Empfänger
§ 17 Registrierter Versender
§ 18 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
§ 19 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
§ 20 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
§ 21 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
§ 22 Belegheft, Aufzeichnungen
§ 23 Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei, Abfindungsanmeldung
§ 24 Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe
§ 25 Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe
§ 26 Vereinfachtes Lohnbrennen
§ 27 Stoffbesitzer
§ 28 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
§ 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
§ 30 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
§ 31 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 32 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 33 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
§ 34 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
§ 35 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
§ 36 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren
§ 37 Annullierung im Ausfallverfahren
§ 38 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
§ 39 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
§ 40 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
§ 41 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
§ 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
§ 43 (aufgehoben)
§ 44 Steueranmeldung
§ 45 Kleinbetragsregelung
§ 46 Anmeldung der Alkoholerzeugnisse
§ 47 Beförderungen zu privaten Zwecken
§ 48 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 49 Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates
§ 50 Versandhandel, Beauftragter
§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 52 Vergällung von Alkohol
§ 53 Vollständig vergällter Alkohol
§ 54 Zugelassene Vergällungsmittel
§ 55 Entgällung, Absehen von der Vergällung
§ 56 Steuerfreie Alkoholerzeugnisse aus vergällten Alkoholerzeugnissen
§ 57 Allgemeine Verwendungserlaubnis
§ 58 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
§ 59 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
§ 60 Belegheft, Buchführung
§ 61 Lagerung, Bestandsaufnahme
§ 62 Abgabe von Alkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwendung
§ 63 Steuerentlastung im Steuergebiet
§ 64 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
§ 65 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht
§ 66 Unterstützungspflichten
§ 67 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
§ 68 Gewerbliche Nutzung von Brenngeräten
§ 69 Zur Gärung verwendete Gefäße
§ 70 Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
§ 71 (aufgehoben)
§ 72 (aufgehoben)
§ 73 (aufgehoben)
§ 74 (aufgehoben)
§ 75 (aufgehoben)
§ 76 (aufgehoben)
§ 77 Ordnungswidrigkeiten
§ 78 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 

§ 8 Änderung von Verhältnissen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt die Änderung der nach § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. 2 Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch



(1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt die Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. 2 Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch

1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,

2. bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,

3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder

4. die Auflösung des Unternehmens.

3 Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.

(2) 1 Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. 2 Hierzu gehören insbesondere

1. seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,

2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und

4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.

(3) 1 Bevor Teile der Betriebseinrichtung einer Verschlussbrennerei zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwendung schriftlich anzuzeigen. 2 Das Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen.

(4) 1 Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. 2 Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 3 Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. 4 Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6. 5 Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.

(5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:

1. der Tod des Erlaubnisinhabers: von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,

2. die Übernahme des Unternehmens: vom neuen Inhaber oder

3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15a (neu)




§ 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Antragsberechtigt sind Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes.

(2) 1 Für Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus, dass die unabhängige Verschlussbrennerei im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 20 Hektoliter reinen Alkohol hergestellt hat. 2 Der Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 3 Das Hauptzollamt kann hierzu Anweisungen treffen.

(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn

1. der Mitgliedstaat, in dem die kleine unabhängige Brennerei ansässig ist, die Ausstellung von Selbstbescheinigungen gestattet und

2. die Gesamtjahreserzeugung der kleinen unabhängigen Brennerei nicht mehr als fünf Hektoliter reiner Alkohol beträgt.