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Änderung § 3 GBPolVDAufstV vom 01.04.2020

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§ 3 GBPolVDAufstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 3 GBPolVDAufstV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Auswahlverfahren


(1) 1 Über die Zulassung zum verkürzten Aufstieg entscheidet das Bundespolizeipräsidium auf Grundlage der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens. 2 Das Auswahlverfahren wird von der Bundespolizeiakademie durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit begrenzter Ämterreichweite (§ 16 Absatz 4 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung) geeignet sind. 2 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3 Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium.

(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c der Bundespolizei-Laufbahnverordnung erfüllt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit begrenzter Ämterreichweite geeignet sind. 2 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3 Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium.

(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c oder § 16a Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c der Bundespolizei-Laufbahnverordnung erfüllt.

(4) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet. 2 Sie besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie

2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann und die über eine mehrjährige Erfahrung als Mitglied in einer Auswahlkommission verfügen.

3 Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie für vier Jahre bestellt. 4 Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) 1 Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.