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§ 3 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)

V. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 514 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
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§ 3 Auswahlverfahren



(1) 1Über die Zulassung zum verkürzten Aufstieg entscheidet das Bundespolizeipräsidium auf Grundlage der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens. 2Das Auswahlverfahren wird von der Bundespolizeiakademie durchgeführt.

(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit begrenzter Ämterreichweite geeignet sind. 2Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium.

(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c oder § 16a Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c der Bundespolizei-Laufbahnverordnung erfüllt.

(4) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet. 2Sie besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann und die über eine mehrjährige Erfahrung als Mitglied in einer Auswahlkommission verfügen.

3Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie für vier Jahre bestellt. 4Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) 1Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.





 

Frühere Fassungen von § 3 GBPolVDAufstV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2020Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 25.03.2020 BGBl. I S. 664

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 GBPolVDAufstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GBPolVDAufstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDAufstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
Artikel 2 BPolLVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... 16" durch die Wörter „den §§ 16 und 16a" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ...