Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (SGuSRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2017 SG § 91, mWv. 1. Juli 2017 § 37, § 59

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017

1.
Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen."

2.
§ 59 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 91 Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" durch die Wörter „§ 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SGuSRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGuSRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 SGuSRÄndG Inkrafttreten
...  Artikel 1 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 6 und 7 treten am 1. Juli 2017 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 sowie ... Artikel 1 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 6 und 7 treten am 1. Juli 2017 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 86 SchriftVG Änderung des Soldatengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562 ) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...


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