Das
Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017
- 1.
- Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen."
- 2.
- § 59 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 91 Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" durch die Wörter „§ 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" ersetzt.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626