Das
Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- und Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt."
- 2.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Nummer 13 folgende Nummer 13a eingefügt:
- „13a.
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erster Halbsatz ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt,".
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „und 12" durch die Angabe „, 12 und 13a" ersetzt.
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 1 GewAbfV Anwendungsbereich (vom 01.01.2019) ... Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, 2. dem ...
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094