Artikel 9 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BBG § 101, § 27, § 28, § 99, § 100, § 105, § 106

(2030-2-30)

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 101 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

2.
In § 27 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 5 Satz 2, § 99 Absatz 5 Satz 5, § 100 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3, § 105 Absatz 1 Satz 1 sowie § 106 Absatz 2 Satz 5 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, werden die Wörter „der Verfall" durch die Wörter ...


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