(2030-6-31)
Die
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom
2. Februar 2015 (BGBl. I S. 98, 100) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 15 Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern die Bachelorarbeit elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden."
- 2.
- In § 16 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 26.09.2017 BGBl. I S. 3514