(2030-7-14-1)
Die
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom
20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 22 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 21 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 2.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 3.
- In § 27 Absatz 3 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, der Mitglieder die die jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben" durch die Wörter „ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt" ersetzt.
- 4.
- In § 29 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein schriftliches oder elektronisches Protokoll" ersetzt und die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen.
- 5.
- In § 31 Absatz 5 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben" durch die Wörter „ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt" ersetzt.
- 6.
- In § 35 Absatz 4 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein schriftliches oder elektronisches Protokoll" ersetzt.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79