(2032-10)
In
§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.