Artikel 50 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 50 Änderung des Stammzellgesetzes


Artikel 50 ändert mWv. 5. April 2017 StZG § 6

(2121-61)

In § 6 Absatz 3 Satz 1 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.



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