Artikel 68 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 68 Änderung der Seeversicherungsnachweisverordnung


Artikel 68 ändert mWv. 5. April 2017 SeeVersNachwV § 2, § 3, § 4

(2129-58-1)

Die Seeversicherungsnachweisverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926, 1927), die durch Artikel 117 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In § 4 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.



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