Artikel 72 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 72 Änderung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen


Artikel 72 ändert mWv. 5. April 2017 BAföG-TeilerlaßV § 11

(2212-2-12)

In § 11 Absatz 1 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.



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