Artikel 87 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 87 Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten


Artikel 87 ändert mWv. 5. April 2017 EltZSoldV § 2

(51-1-22)

In § 2 Absatz 1 Satz 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.



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