Artikel 101 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 101 Änderung der Versteigererverordnung


Artikel 101 ändert mWv. 5. April 2017 VerstV § 3

(7104-8)

In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 2a Absatz 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.



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