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Artikel 107 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 107 Änderung des Waffengesetzes


Artikel 107 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 WaffG § 11, § 13, § 27, § 38, § 10, § 20, § 24, § 34, § 37

(7133-4)

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

2.
In § 13 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „von beiden unterzeichneten" durch die Wörter „schriftlichen oder elektronischen" ersetzt.

3.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von beiden unterzeichneten" durch die Wörter „schriftlichen oder elektronischen" ersetzt.

4.
In § 38 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.

5.
In § 10 Absatz 1a, § 20 Absatz 5 Satz 3, § 24 Absatz 5 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 37 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 107 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 107 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...