(753-13-4)
§ 3 Absatz 4 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch
Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.
- 2.
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen."
Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2771